Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2021
- Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Ing. Maximilian Haidn) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene
Rechtsgeschäft sowie auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.haidn-engineering.at) und wurden diese auch an
den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
- Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
und sind entgeltlich.
- Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht
mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung
gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern
wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 10% des
Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag
zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegt in der Verantwortung des Kunden.
- Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch
nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte
Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,
die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €40 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
steht.
- Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von
1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt
sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
(welche wir auf Anfrage gerne mitteilen)
geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen
Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere
auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten,
erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft
unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen
werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können
gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten
Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben
oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines
technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung
der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer
anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes
nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand
in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten.
- Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. SACHLICH (ZB ANLAGENGRÖßE,
BAUFORTSCHRITT, U.A.) GERECHTFERTIGTE
TEILLIEFERUNGEN UND -LEISTUNGEN SIND
ZULÄSSIG UND KÖNNEN GESONDERT IN
RECHNUNG GESTELLT WERDEN.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/
Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
Bestellung als abgerufen.
- Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur
verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein
Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in
unserem Betrieb 2,5% des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom
Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
- Gefahrtragung
10.1. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS
WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER
BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER
AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
10.2. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE
GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE
VERSANDART.
- Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen
oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener
Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der
ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß
Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 5% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig.
- Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt
an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des
Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf
seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen,
die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu verständigen.
- Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle
oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt
ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung
dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände
auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden
beanspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
- Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen,
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens,
wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
- Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung
angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht
übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage
bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung
durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind
bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich
(spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres
Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung
und Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren
oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenbehebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen
zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke
unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten
haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung
gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten
des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und
Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht
nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.
- Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug
etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer
Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall
binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung
umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstige produktbezogene Anleitungen
und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von
uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter
Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen
erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer
hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen
schad- und klaglos zu halten.
- Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung
– ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien
– zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
18. ALLGEMEINES
18.1. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT.
18.2. DAS UN-KAUFRECHT IST AUSGESCHLOSSEN.
18.3. ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DES
UNTERNEHMENS (WIEN).
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt
zu geben.
18.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund
der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage
mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich,
dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß
11.3.) bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt
(Pkt.11) einverstanden ist.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der
aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch
darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz
sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen
und eine Haftung des Autors, des Herausgebers
oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen
ist. Eigenständige Änderungen sind
möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene
Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher
Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
Stand 11/2025 Ing. Maximilian Haidn