AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2021

  1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
    (Ing. Maximilian Haidn) und natürlichen und juristischen
    Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene
    Rechtsgeschäft sowie auch für alle
    hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
    bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
    darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
    Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
    (www.haidn-engineering.at) und wurden diese auch an
    den Kunden übermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
    unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
    bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
    Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
    dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
    uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  1. Angebote, Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
    oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
    im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
    erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
    Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
    oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
    Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
    nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
    Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
    legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
    Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
    Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
    diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt
    erklärt wurden.
    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
    und sind entgeltlich.
  1. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
    zu verstehen.
    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
    Auftrag keine Deckung finden, besteht
    mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes
    Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
    geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
    Transport-. Verladungs- und Versandkosten
    sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.
    Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
    Verpackung zurückzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
    hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
    hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
    im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
    angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
    des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
    Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
    zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
    Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
    oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
    Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung
    gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen
    der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
    der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
    Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
    sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
    sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
    des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
    Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern
    wir uns nicht in Verzug befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
    wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
    dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
    wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
    wurde.
    3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
    werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  1. Beigestellte Ware
    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
    beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 10% des
    Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag
    zu berechnen.
    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
    Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
    liegt in der Verantwortung des Kunden.
  1. Zahlung
    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
    ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
    fällig.
    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
    ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
    auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
    Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
    sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
    aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
    einzustellen.
    5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
    bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
    mit dem Kunden fällig zu stellen.
    5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch
    nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte
    Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
    werden der Rechnung zugerechnet.
    5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,
    die zur Einbringlichmachung notwendigen und
    zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
    Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
    5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
    dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
    Basiszinssatz zu berechnen.
    5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
    behalten wir uns vor.
    5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
    nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
    oder von uns anerkannt worden sind.
    5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
    zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der
    Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
    von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €40 soweit
    dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
    steht.
  1. Bonitätsprüfung
    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
    dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
    Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
    Alpenländischer Kreditorenverband
    (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
    (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
    (ISA) und Kreditschutzverband von
    1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
    frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt
    sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
    (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen)
    geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
    erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen
    Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere
    auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten,
    erfüllt.
    7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft
    unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen
    werden kann.
    7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
    Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
    auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können
    gerne bei uns erfragt werden.
    7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
    Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen
    sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
    kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
    Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
    von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
    stellen.
    7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
    technischen und rechtlichen Voraussetzungen
    für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
    gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
    dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
    wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
    oder Erfahrung kennen musste.
    7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
    Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
    und dergleichen in technisch einwandfreien und
    betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden
    Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
    sind.
    7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen
    gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
    7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten
    die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
    geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
    Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
    Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
    statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
    stellen.
    7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
    können bei uns angefragt werden.
    7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten
    Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
    Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur
    Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben
    oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines
    technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung
    der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer
    anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes
    nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
    Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
    Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand
    in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
    7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
    Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
    Zustimmung abzutreten.
  1. Leistungsausführung
    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
    Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
    berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
    sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
    geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
    gelten als vorweg genehmigt.
    8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
    auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
    des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
    um einen angemessenen Zeitraum.
    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
    Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
    stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
    können Überstunden notwendig werden und/oder durch
    die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
    auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
    notwendigen Mehraufwand angemessen.
    8.5. SACHLICH (ZB ANLAGENGRÖßE,
    BAUFORTSCHRITT, U.A.) GERECHTFERTIGTE
    TEILLIEFERUNGEN UND -LEISTUNGEN SIND
    ZULÄSSIG UND KÖNNEN GESONDERT IN
    RECHNUNG GESTELLT WERDEN.
    8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/
    Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
    Bestellung als abgerufen.
  1. Liefer- und Leistungsfristen
    9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur
    verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein
    Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der
    Schriftlichkeit.
    9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
    Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
    verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder
    sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
    Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
    das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
    bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
    Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
    unzumutbar machen.
    9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
    die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
    verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
    der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
    Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
    und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
    von Materialien und Geräten und dergleichen in
    unserem Betrieb 2,5% des Rechnungsbetrages je begonnenen
    Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
    wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
    dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom
    Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
    Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
    erfolgen.
  1. Gefahrtragung
    10.1. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
    GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
    KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS
    WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER
    BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER
    AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
    10.2. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
    GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
    VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
    TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
    SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
    DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE
    GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE
    VERSANDART.
  1. Annahmeverzug
    11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug
    (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen
    oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener
    Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener
    Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der
    ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
    verzögern oder verhindern, dürfen wir
    bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
    spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
    verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
    diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
    angemessenen Frist nachbeschaffen.
    11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
    berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
    bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß
    Pkt. 9.4 zusteht.
    11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
    dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
    von 5% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen
    Schadens vom Kunden zu verlangen.
    11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
    zulässig.
  1. Eigentumsvorbehalt
    12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
    Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
    Eigentum.
    12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
    diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
    der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
    wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
    Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt
    an uns abgetreten.
    12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des
    Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf
    seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
    seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
    Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen,
    die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
    und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
    stellen.
    12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
    Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
    herauszuverlangen.
    12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses
    über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
    unverzüglich zu verständigen.
    12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
    dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
    den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
    12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
    angemessene Kosten trägt der Kunde.
    12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
    liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
    ausdrücklich erklärt wird.
    12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
    freihändig und bestmöglich verwerten.
    12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
    Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
    verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
    Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
    sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
    unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
    zu verständigen.
  1. Schutzrechte Dritter
    13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
    (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle
    oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt
    ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung
    dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter
    nicht verletzt werden.
    13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,
    so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände
    auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der
    Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
    der Ansprüche ist offenkundig.
    13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
    klaglos.
    13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
    für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
    zu verlangen.
    13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
    notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden
    beanspruchen.
    13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene
    Kostenvorschüsse zu verlangen.
  1. Unser geistiges Eigentum
    14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen,
    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
    und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt
    oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
    unser geistiges Eigentum.
    14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe,
    Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
    Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens,
    wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
    Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
    des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
    Wissens Dritten gegenüber.
  1. Gewährleistung
    15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
    beträgt ein Jahr ab Übergabe.
    15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
    Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
    spätestens wenn der Kunde die
    Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
    oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
    hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung
    angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
    Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht
    übernommen.
    15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
    bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
    fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
    stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
    15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
    zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
    15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage
    bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
    zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung
    durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
    einzuräumen
    15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind
    bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich
    (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres
    Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung
    und Angabe der möglichen Ursachen
    schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren
    oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
    tunlich ist.
    15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
    ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
    für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
    zu ersetzen.
    15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
    mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender
    Schaden droht oder eine Ursachenbehebung
    erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
    einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
    erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen
    zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke
    unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
    diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten
    haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung
    gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
    15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
    Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten
    des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
    unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und
    Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
    15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
    Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
    oder angemessene Preisminderung abwenden,
    sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
    Mangel handelt.
    15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
    Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
    Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
    wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das
    Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
    wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
    Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
    vorgelegenen Informationen basiert, weil der
    Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht
    nachkommt.
    15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die
    technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
    Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem
    und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
    Gegenständen nicht kompatibel sind.
  1. Haftung
    16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
    Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug
    etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
    von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer
    Besonderheiten.
    16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
    einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
    Haftpflichtversicherung.
    16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
    an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
    haben.
    16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall
    binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung
    umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
    und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
    diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
    mit dem Kunden zufügen.
    16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
    durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
    Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
    Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
    Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
    nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
    sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
    Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
    notwendiger Wartungen.
    16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
    haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
    oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
    (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
    Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
    nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
    der Versicherungsleistung und beschränkt sich
    unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die
    Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
    dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
    im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
    und sonstige produktbezogene Anleitungen
    und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von
    uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter
    Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen
    erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer
    hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
    abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen
    schad- und klaglos zu halten.
  1. Salvatorische Klausel
    17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
    so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
    17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung
    – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien
    – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
    unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
    Bedingung am nächsten kommt.

     18. ALLGEMEINES
          18.1. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT.
          18.2. DAS UN-KAUFRECHT IST AUSGESCHLOSSEN.
          18.3. ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DES
          UNTERNEHMENS (WIEN).
          18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
          oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
          Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
          örtlich zuständige Gericht.
          18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner                            Anschrift,
          seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
          hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt
          zu geben.
          18.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund
         der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
         und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage
         mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich,
         dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß
         11.3.) bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt
         (Pkt.11) einverstanden ist.

     Anmerkungen

Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der
aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch
darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz
sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen
und eine Haftung des Autors, des Herausgebers
oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen
ist. Eigenständige Änderungen sind
möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene
Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher
Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.


Stand 11/2025 Ing. Maximilian Haidn